Ausbildung zu Führerscheinklasse C1E
Wer einen kleinen LKW der Klasse C1 in Verbindung mit einem größeren Anhänger führen möchte, benötigt die Klasse C1E. Die Klasse C1 ist die kleinste LKW-Klasse. Sie dürfen mit der Ausbildung zur Fahrerlaubnisklasse C1E mit 17,5 Jahren beginnen, also genau 6 Monate vor dem 18. Geburtstag. Die theoretische Prüfung kann dann drei Monate vor dem 18. Geburtstag abgelegt werden und die praktische Prüfung einen Monat zuvor.
Im Falle einer Berufskraftfahrerausbildung, darf die Fahrerlaubnis bereits mit 17 Jahren erworben werden.
Zum Erwerb der Fahrerlaubnisklasse C1E wird der Vorbesitz der Klasse C1 gefordert. C1 und C1E können in einem Ausbildungsgang gemeinsam erworben werden.
Was darf mit der Klasse C1E gefahren werden
Welche Anhänger dürfen gezogen werden?
Die Theorieausbildung
Die praktische Ausbildung / Fahrstunden
Die Anzahl der Übungsstunden ist vom Gesetzgeber nicht geregelt. Der Fahrlehrer muss sich jedoch davon überzeugen das deine Fahrweise sicherer, verantwortungsvoll und Umweltbewusst ist. Hier spielt deine individuellen Fähigkeit und Voraussetzungen eine entscheidende Rolle.
Sobald Du in den Übungsstunden bewiesen hast, dass Du reif für den schnelleren Verkehr und schwierige Verkehrssituationen bist, geht es auch schon mit den gesetzlich vorgeschriebenen Sonderfahrten los.
Deinen Ausbildungsstand wirst du immer Kennen und nachvollziehen können, denn unsere Fahrlehrer arbeiten mit einer Ausbildungsdiagramm Karte mehr hier. Link zu Ausbildungsdiagramm Karte.
Zur Antragstellung beim Straßenverkehrsamt benötigen wir folgende Unterlagen
- Biometrisches Passbild
- Bescheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs
- Kopie des Personalausweises oder Reisepass mit Meldebestätigung (Vorder- und Rückseite)
- bei einer vorhandenen Fahrerlaubnisklasse, benötigen wir eine Kopie des Führerscheins
- Augenärztliches Zeugnis oder Gutachten (Sehtest ist nicht mehr ausreichend !!!)
- Ärztliches Gutachten
Zusätzliche Information
Die Fahrerlaubnis ist befristet in der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, und nach Vollendung des 45. Lebensjahres müssen alle fünf Jahre ein erneutes ärztliches Gutachten und augenärztliches Zeugnis oder Gutachten eingereicht werden